Benutzungsordnung der Bockwindmühle Neuenknick
- 1 Geltungsbereich
- Das Gelände sowie die Bockwindmühle Neuenknick sind Eigentum des Mühlenvereins im Kreis Minden-Lübbecke e.V. mit Sitz in Petershagen-Frille. Eine pachtähnliche Nutzungsvereinbarung wurde mit der Kulturgemeinschaft Neuenknick e.V. (KGN) geschlossen. Über die Nutzung entscheidet die im Organigramm der KGN bezeichnete Mühlengruppe. Das Hausrecht steht diesem Personenkreis zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Sie sind jedem Nutzer der Anlage gegenüber weisungsbefugt.
- Die Anlage umfasst die im Lageplan dargestellte Fläche nebst vorhandener Gebäude und Installationen. Der Mühlenplatz ist videoüberwacht. Es werden temporäre Aufzeichnungen angefertigt.
- Zweck der Anlage ist es, das Kulturgut Windmühle allen Interessierten vorzuhalten sowie gesellige Veranstaltung mit Bezug zur Bockwindmühle und dem Dorfleben in Neuenknick durchzuführen. Ein respektvolles und nachhaltiges Verhalten sowie gegenseitige Rücksichtnahme ist daher unbedingt notwendig.
- Mit Betreten der Anlage erkennen Besuchende die Regelungen dieser Benutzungsordnung an. Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich auf dem Gelände aufhalten.
- Die Benutzungsordnung hängt zu jedermanns Einsicht an der Anlage aus. Zudem ist sie im Internet unter bockwindmuehle-neuenknick.de einsehbar.
- 2 Benutzungsrecht
- Der Mühlenplatz ist ganzjährig zugänglich. Die Remise steht als Wetterschutzeinrichtung jedermann zur Verfügung. Der Zutritt in die Mühle wird lediglich bei öffentlichen Veranstaltungen, die Mühle betreffend, und auf Anfrage gewährt.
- Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung des Mühlenplatzes und seine Einrichtungen besteht nicht.
- Die Anlage kann grundsätzlich nur durch die im Organigramm der KGN ausgewiesenen Gruppen und Vereine zu Veranstaltungen und Zusammenkünften nach vorheriger Anmeldung bei einem Mitglied der Mühlengruppe genutzt werden.
- Das zeitlich begrenzte Pausieren durch Einzelpersonen oder Gruppen ist ausdrücklich erwünscht. Hingegen ist das Aufbauen von mitgebrachten Stühlen, Bänken und Tischen zum Zwecke der Bewirtung für nicht in Neuenknick wohnende Personen und Gruppen grundsätzlich nicht gestattet. Für derartige Vorhaben wird auf die Nutzung des Findlingswaldes Neuenknick verwiesen.
- 3 Anmeldung und Nutzungsentgelt
- Die Anmeldung zur Benutzung der Anlage erfolgt bei einem der Mitglieder der Mühlengruppe der KGN. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
- Die Mühlengruppe entscheidet über Nutzungsanfragen und erteilt die Genehmigung.
- Größere Veranstaltungen sind über die Mühlengruppe vier Wochen vor der Veranstaltung bei der KGN bekannt zu geben.
- Die Benutzung der Anlage ist grundsätzlich für Berechtigte kostenfrei.
- Bei Mühlenführungen freut sich die Mühlengruppe über jede Geldspende.
- 4 Verhalten auf der Mühlenanlage
- Die Einrichtung ist pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen bzw. Verunreinigungen jeder Art haften die Benutzer. Nach jeder Veranstaltung ist die gesamte Anlage sorgsam zu reinigen und in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
- Feuer darf an der dafür vorgesehenen Stelle angezündet werden. Beim Verlassen der Anlage ist für ein sachgerechtes Löschen des Feuers Sorge zu tragen. In Zeiten erhöhter Waldbrandgefahr sollte auf das Verwenden von Feuer verzichtet werden.
- Die Benutzer haben für Ruhe und Ordnung zu sorgen und alles zu unterlassen, was den guten Sitten zuwiderläuft. Sie sind dafür verantwortlich, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. über Jugendschutz, Lärmschutz, Brandschutz) eingehalten werden.
- Zelten und Übernachten ist grundsätzlich nicht erlaubt.
- Das Abbrennen von Knall- und Feuerwerkskörpern sowie das Entzünden von ballonartigen Leuchtkörpern ist auf der gesamten Anlage nicht gestattet.
- Fahrzeuge dürfen nur auf dem als Parkplatz ausgewiesenen Gelände an der Schießsportanlage und vor der Auffahrt zum Lusebrink geparkt werden.
- Das Befahren des Mühlenplatzes mit Fahrzeugen jeglicher Art ist grundsätzlich nicht gestattet.
- Den Anweisungen der Mühlengruppe oder deren beauftragten Aufsichtsperson ist Folge zu leisten.
- 5 Haftung
- Die Benutzung und der Aufenthalt auf der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Nutzer hat sich eigenverantwortlich zu informieren, ob ein Betreten des Platzes möglich ist. Eine ständige Beaufsichtigung der Anlage erfolgt durch eine Videoanlage.
- Die Haftung der Kulturgemeinschaft Neuenknick e.V. für Schäden aus Anlass der Überlassung der Anlage ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; der Nutzer haftet für jegliche Schäden der Anlage, die während der vereinbarten Nutzung durch ihn, seine Gäste und Besucher schuldhaft verursacht wurden.
- Benutzer und Gruppen, die gegen diese Bestimmungen handeln oder den von der Kulturgemeinschaft Neuenknick e.V. oder deren beauftragten Aufsichtsperson getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können verwarnt und im Wiederholungsfalle zeitweise oder dauerhaft von dem Besuch der Anlage ausgeschlossen werden.
- Vorsätzliche Sachbeschädigungen haben den sofortigen Entzug der Nutzungsberechtigung zur Folge. Im Übrigen behält sich die Kulturgemeinschaft Neuenknick e.V. vor, die verantwortliche Person zum Ersatz für entstandene Schäden heranzuziehen.